Vereinssatzung

Heimatverein Mülsen St. Jacob e.V.

Stand 22.11.1993

Satzung des Heimatvereins Mülsen St. Jacob e.V.

Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Mülsen St. Jacob e.V.“.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Mülsen St. Jacob.

Zweck und Ziel des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Bewahrung,
Förderung der Heimatpflege, die Förderung der Heimatkunde und Interessenvertretung der
heimat- und kulturgeschichtlichen Forschung sowie der Denkmalpflege und zur Publizierung
seiner Ergebnisse. Er ist verantwortlich für den Ausbau, die Einrichtung und das Betreiben des
künftigen Heimatmuseums, St. Jacober Hauptstraße 170 (sog. „Härtel-Haus“).

2.2. Ziele des Vereins

2.2.1. Er setzt sich zur Wahrung aller historischen Quellenmaterialien, Flugblätter, Plakate,
Briefe, Protokolle, Festschriften, Bekanntmachungen, Broschüren, Ansichtskarten, Zeitungen,
Zeitschriften, Urkunden, Fotos, Alben, Abzeichen usw., zu deren ordnungsgemäßen
Aufbewahrung und Aufbereitung und für eine gesicherte Lagerung aller Quellenbeläge ein.

2.2.2 Er hilft durch individuelle Forschung und durch Auswertung aller historischen Quellen,
einschließlich noch lebender Quellen, zur Erarbeitung und Darstellung der Geschichte des Ortes
Mülsen St. Jacob.

2.2.3. Er setzt sich für die Bewahrung, Pflege und Restaurierung von Denkmalen, historischen
Bauten (Fachwerkhäuser), Gedenktafeln usw. ein, die wertvolle historische Zeugnisse darstellen.

2.2.4. Er sieht sich einer breiten Öffentlichkeitsarbeit auf heimatgeschichtlichem Gebiet und der
Denkmalpflege verpflichtet und trägt zur Herausgabe von Publikationen, Chroniken,
Festschriften usw. bei.
Der Verein gibt monatlich eigenverantwortlich den vereinsinternen „Vereins-Anzeiger des
Heimatvereins Mülsen St. Jacob e.V.“ für seine Mitglieder heraus. Dieser kann auszugsweise an
Freunde, Förderer und Interessenten abgegeben werden.

2.2.5. Er unterstützt uneigennützig in vielfältiger Weise und mit fachlichem Rat das
Heimatmuseum bei der Archivierung des Quellenmaterials, bei Geschichtsdarstellungen sowie
allen öffentlichen Bestrebungen und Unternehmen, die der Pflege heimatgeschichtlicher
Traditionen dienen. Der Verein betreibt Traditionspflege.

2.2.6. Er setzt sich für eine Mitgliedergewinnung ein.

Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder des Vereins können werden:

3.1.1. Natürliche Personen ab dem 10. Lebensjahr, die für den Zweck und die Ziele des Vereins
eintreten. Der Eintritt Minderjähriger bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3.1.2. Alle Personengruppen und Einrichtungen, die durch Taten den Zweck und die Ziele des
Vereins, insbesonders des Heimatmuseums, fördern und unterstützen.

3.1.3. Interessierte Bürger für Heimatgeschichte und Denkmalpflege, die nicht in Mülsen St.
Jacob bzw. außerhalb des Mülsengrundes wohnen.

3.2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein erfolgt durch das Ausfüllen eines
Aufnahmescheines.

3.3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Streichung. Letzteres kann
erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitrag länger als zwölf Monate schuldig bleibt.

3.4. Jedes Mitglied des Vereins erhält eine Mitgliedskarte.

Finanzielle Mittel

4.1. Der Verein finanziert sich durch Beiträge seiner Mitglieder, durch Einnahmen aus dem
Verkauf von Publikationen, durch Einnahmen und Spenden des zukünftigen Museums, durch
Zuwendungen und Spenden jeglicher Art.

4.2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Durch freie Entscheidung des Einzelnen kann jedes Mitglied selbständig seinen Mitgliedsbeitrag
erhöhen.

4.3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30. Mai eines jeden Kalenderjahres fällig und ist auf das
Konto des Vereins zu überweisen. Die Mittel sind gemäß § 2 zu verwenden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur
Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen, wenn sie dazu vom Vorstand beauftragt
wurden.

Organe des Vereins

5.1. Die Mitgliederversammlung

5.1.1. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel monatlich zusammen. Sie wird mindestens
eine Woche vor dem Termin einberufen. Termin, Ort und Inhalt der Mitgliederversammlung
werden im Vereins-Anzeiger, der den Mitgliedern durch Boten bzw. Post zugestellt wird,

bekanntgegeben. Zusätzliche Hinweise auf Versammlungen und Veranstaltungen des
Heimatvereins erfolgen in der Freien Presse und der Ortszeitung „Mülsengrundkurier“. Die
Beschlüsse des Vorstandes und die der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu
protokollieren.

5.1.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel
der Mitglieder des Vereins die unter Angabe der Gründe und des Zwecks dies schriftlich fordert,
bzw. wenn der Vorstand zur Auffassung gelangt, dass grundlegende Fragen des Vereins zu
erörtern und zu beschließen sind.

5.1.3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit alle anstehenden
Fragen der Tätigkeit und Entwicklung des Vereins. Eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der
Mitglieder ist für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.2. Der Vorstand

5.2.1. Die Wahl des Vorstandes, einschließlich des Vorsitzenden des Vereins, erfolgt durch
offene Wahl. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neu- oder
Wiederwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand setzt sich aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und drei
Mitarbeitern zusammen.

5.2.2. Der Vorstand ist für die organisatorische und inhaltliche Planung und Einberufung der
Mitgliederversammlung bzw. Veranstaltungen des Vereins verantwortlich. Er sorgt für die
satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Er vertritt den Verein nach außen durch
seinen Vorsitzenden und entscheidet über Maßnahmen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke
dienen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

5.2.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

Kassenprüfung

6.1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer auf die Dauer von vier
Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

6.2. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des
Vereins zu nehmen.

6.3. Der jährliche Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen und der
Mitgliederversammlung vorzutragen, die diesen zu beschließen hat.

Auflösung des Vereins

7.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den

Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige
Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

7.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

7.3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstiger Zwecke fällt das finazielle Vermögen des Vereins an SOS Kinderdorf und
karitative Vereine, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne
dieser Satzung zu verwenden hat. Ausgeschlossen ist das Inventar des Heimatmuseums Härtel-
Haus.

Schlussbestimmung

8.1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 8. September 1993
gebilligt. Die Ergänzungen wurden nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. 1. 1994
eingefügt. Die weitere Ergänzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom … bestätigt.

8.2. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit.